Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 17.06.2021

Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.12.2021 - 9 U 232/20   

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https://dejure.org/2021,63920
OLG Köln, 21.12.2021 - 9 U 232/20 (https://dejure.org/2021,63920)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2021 - 9 U 232/20 (https://dejure.org/2021,63920)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - 9 U 232/20 (https://dejure.org/2021,63920)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.07.2011 - IV ZR 42/10

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2021 - 9 U 232/20
    Zwar dient die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung vorrangig dem Schutz des rechtssuchenden Publikums (BT-Drs. 12/4993, 31 zu Nr. 22; BGH NJW 2011, 3718).
  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 18/14

    Treuhandgesellschaft - Wettbewerbsverstoß: Irreführende, standeswidrige Werbung

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2021 - 9 U 232/20
    Soweit dem Rechtsanwalt sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Treuhandtätigkeit gestattet ist (BGH NZG 2016, 398 Rn.29), erstreckt sich die Versicherungspflicht nicht auf die gewerbliche Tätigkeit.
  • BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Risikoausschluss für

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2021 - 9 U 232/20
    Das bedeutet aber nicht, dass bei Auslegung des Leistungsversprechens der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts das von Mandanten dem Rechtsanwalt als solchem entgegengebrachte Vertrauen maßgeblich den Umfang der Deckungspflicht beeinflusst (vgl. BGH BeckRS 2016, 1207 Rn. 28; BGH NJW 2020, 2962 Rn.44).
  • BGH, 18.03.2020 - IV ZR 43/19

    Prüfung des Vorliegens einer Tätigkeit als Rechtsanwalt im Rahmen des Eintritts

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2021 - 9 U 232/20
    Das bedeutet aber nicht, dass bei Auslegung des Leistungsversprechens der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts das von Mandanten dem Rechtsanwalt als solchem entgegengebrachte Vertrauen maßgeblich den Umfang der Deckungspflicht beeinflusst (vgl. BGH BeckRS 2016, 1207 Rn. 28; BGH NJW 2020, 2962 Rn.44).
  • OLG München, 30.07.2018 - 19 U 1414/16

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach übereinstimmender

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2021 - 9 U 232/20
    (Beschluss vom 30.07.2018 - 19 U 1414/16, Anlage 10, AH).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 232/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,63948
OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 232/20 (https://dejure.org/2021,63948)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.06.2021 - 9 U 232/20 (https://dejure.org/2021,63948)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - 9 U 232/20 (https://dejure.org/2021,63948)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Ansprüche aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Auslegung von Versicherungsbedingungen Versicherte anwaltliche Tätigkeit Tätigwerden eines Rechtsanwalts aufgrund eines Treuhandvertrages Vorliegen einer versicherten anwaltlichen Tätigkeit

  • rechtsportal.de

    Ansprüche aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Auslegung von Versicherungsbedingungen Versicherte anwaltliche Tätigkeit Tätigwerden eines Rechtsanwalts aufgrund eines Treuhandvertrages Vorliegen einer versicherten anwaltlichen Tätigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.01.2021 - IV ZR 349/19

    Anspruch auf Leistungen aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers aus einer

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 232/20
    Ob eine versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A in Verbindung mit der RB-RA vorliegt, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der in dem Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret vom Rechtsanwalt übernommenen Aufgaben beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn.23).

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers in dem betreffenden Versicherungszweig - hier eines Rechtsanwalts - ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn.26/27; BGH, Urteil vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92, NJW 1993, 2369, st. Rspr.).

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn. 27; BGH, Urteil vom 25.07.2002 - IV ZR 201/10 -, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr).

    Dem steht entgegen, dass - für einen Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer erkennbar - das zunächst weit gefasste Leistungsversprechen des § 1 AVB-A durch die Regelungen in der RB-RA eine Ergänzung erfährt, die den weiten Begriff der beruflichen Tätigkeit ausfüllt und damit zugleich das Leistungsversprechen konkretisiert und eingrenzt (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn.28).

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare kann daher erst der Aufzählung in I. Nummern 1 bis 6 RB-BA (im vorliegenden Fall: Satz 2 der RB-RA) entnehmen, welche seiner beruflichen Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret unterfallen (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn.28; vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015, VersR 2016, 388 = BeckRS 2016, 1207 Rn. 20).

    Dabei handelt es sich bei dem in I. RB-RA verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt" für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit, weil unter den nachfolgenden Nrn. 1-6 als mitversichert eine Reihe von Tätigkeiten katalogartig aufgezählt wird, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einhergehen und deshalb bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechtsanwalt" keiner gesonderten Erwähnung bedürften (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn.29; vgl. BGH VersR 2016, 388 = BeckRS 2016, 1207 Rn. 21).

    Dieser Systematik kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes entnehmen, dass die gemäß I. RB-RA versicherte freiberufliche "Tätigkeit als Rechtsanwalt" allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwalts meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn. 29; vgl. BGH VersR 2016, 388 = BeckRS 2016, 1207 Rn. 21).

    Träfe diese Auslegung zu, hätte es für den Klauselverwender nahegelegen, Versicherungsschutz generell zu gewähren, soweit der schadenstiftende Pflichtverstoß bei einer Rechtsberatung oder Prozessvertretung geschieht (BGH, Urteil vom 27.01.2021 - IV ZR 349/19, Rn. 32).

  • BGH, 23.09.2015 - IV ZR 484/14

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Risikoausschluss für

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 232/20
    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare kann daher erst der Aufzählung in I. Nummern 1 bis 6 RB-BA (im vorliegenden Fall: Satz 2 der RB-RA) entnehmen, welche seiner beruflichen Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret unterfallen (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn.28; vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015, VersR 2016, 388 = BeckRS 2016, 1207 Rn. 20).

    Dabei handelt es sich bei dem in I. RB-RA verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt" für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit, weil unter den nachfolgenden Nrn. 1-6 als mitversichert eine Reihe von Tätigkeiten katalogartig aufgezählt wird, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einhergehen und deshalb bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechtsanwalt" keiner gesonderten Erwähnung bedürften (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn.29; vgl. BGH VersR 2016, 388 = BeckRS 2016, 1207 Rn. 21).

    Dieser Systematik kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes entnehmen, dass die gemäß I. RB-RA versicherte freiberufliche "Tätigkeit als Rechtsanwalt" allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwalts meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn. 29; vgl. BGH VersR 2016, 388 = BeckRS 2016, 1207 Rn. 21).

    Darin bestärkt den Versicherungsnehmer auch die Formulierung der "Tätigkeit als Rechtsanwalt" (anstelle von "Tätigkeit des Rechtsanwalts"), womit die RB-RA im Kontext mit der Gegenüberstellung des - abgeschlossenen (vgl. RB-RA a.E.) - Kataloges anderweitiger, mitversicherter Tätigkeiten ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass I. RB-RA nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs meint (vgl. BGH VersR 2016, 388 = BeckRS 2016, 1207 Rn. 21).

    Nimmt ein Mandant eine berufsfremde Tätigkeit des Rechtsanwalts in Anspruch, kann er ungeachtet des dem Anwalt aufgrund dessen beruflicher Stellung entgegengebrachten Vertrauens nicht auf dessen Versicherungsschutz hoffen (BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - IV ZR 484/14, Rn. 28).

  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 147/89

    Umfang des subjektiven Risikoausschlusses

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 232/20
    Der Ausschluss nach § 4 Ziff.5 AVB Verm greift auch, wenn der Versicherungsnehmer davon überzeugt war, sein Verhalten werde keinen Schaden verursachen (BGH VersR 1991, 176; Prölss/Martin-Lücke, VVG, 31. Aufl. 2021, AVB Verm. § 4 Rn.18).
  • OLG Köln, 29.11.2011 - 9 U 75/11

    Begriff der wissentlichen Pflichtverletzung in der Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 232/20
    Es muss darüber hinaus feststehen, dass der Versicherungsnehmer sich über die ihm bekannten Pflichten bewusst hinweggesetzt hat (vgl. BGH VersR 2006, 106; OLG Köln, VersR 2012, 560; VersR 2009, 250; OLG Köln, Beschl. v. 12.5.2009 - 9 U 19/09; VersR 2002, 1371).
  • OLG Köln, 15.07.2008 - 9 U 181/07

    Eintrittspflicht des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers eines Rechtsanwalts;

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 232/20
    Es muss darüber hinaus feststehen, dass der Versicherungsnehmer sich über die ihm bekannten Pflichten bewusst hinweggesetzt hat (vgl. BGH VersR 2006, 106; OLG Köln, VersR 2012, 560; VersR 2009, 250; OLG Köln, Beschl. v. 12.5.2009 - 9 U 19/09; VersR 2002, 1371).
  • OLG Köln, 14.05.2002 - 9 U 185/98

    Begriff des wissentlichen Handelns; Bindung an die Feststellungen des

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 232/20
    Es muss darüber hinaus feststehen, dass der Versicherungsnehmer sich über die ihm bekannten Pflichten bewusst hinweggesetzt hat (vgl. BGH VersR 2006, 106; OLG Köln, VersR 2012, 560; VersR 2009, 250; OLG Köln, Beschl. v. 12.5.2009 - 9 U 19/09; VersR 2002, 1371).
  • OLG Köln, 12.05.2009 - 9 U 19/09
    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 232/20
    Es muss darüber hinaus feststehen, dass der Versicherungsnehmer sich über die ihm bekannten Pflichten bewusst hinweggesetzt hat (vgl. BGH VersR 2006, 106; OLG Köln, VersR 2012, 560; VersR 2009, 250; OLG Köln, Beschl. v. 12.5.2009 - 9 U 19/09; VersR 2002, 1371).
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 232/20
    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn. 27; BGH, Urteil vom 25.07.2002 - IV ZR 201/10 -, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 232/20
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers in dem betreffenden Versicherungszweig - hier eines Rechtsanwalts - ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn.26/27; BGH, Urteil vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92, NJW 1993, 2369, st. Rspr.).
  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03

    Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die

    Auszug aus OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 232/20
    Da sie eine verzichtbare Rüge der Zulässigkeit der Klage ist, ist die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung grundsätzlich vor Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, noch innerhalb der zur Klageerwiderung gesetzten Frist und damit in der ersten Instanz vorzubringen, § 282 Abs. 3 ZPO (BGH, Zwischenurteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148).
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